Kulturchrääje

Statuten

der Kulturchrääje Rapperswil

Waage

STATUTEN der Kulturchrääje Rapperswil
I. Namen

Art. 1

Unter dem Namen Kulturchrääje besteht ein nicht gewinnorientierter Verein mit Sitz in Rapperswil BE.

II. Zweck

Art. 2

Der Verein bezweckt die Kulturförderung in den Bereichen bildende Kunst, Musik, Theater, Literatur etc.
und bietet der lokalen und regionalen Bevölkerung ein breites Spektrum Kultur an.

III. Mitgliedschaft

Art. 3

Mitglied kann jede Person werden, die sich für die Ziele des Vereins interessiert. Die Aufnahme erfolgt
durch den Vorstand aufgrund mündlicher oder schriftlicher Anmeldung. Jedes Mitglied erhält die
Statuten.

Art. 4

Jedes Mitglied ist stimm- und wahlberechtigt.

Art. 5

Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
- Austritt mittels schriftlicher Mitteilung an den Vorstand
- Ausschluss aus wichtigen Gründen durch Beschluss des Vorstands, zum Beispiel infolge
Nichtbezahlens des Mitgliederbeitrags.

IV. Organisation


Art. 6

Die Organe des Vereins sind: die Hauptversammlung, der Vorstand, die Rechnungsrevisoren
Die Hauptversammlung

Art. 7

Die Hauptversammlung bildet das oberste Organ des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern.

Art. 8

Pro Jahr findet eine ordentliche Hauptversammlung statt, und zwar spätestens bis 3 Monate nach Ende
des Rechnungsjahres. Das Rechnungsjahr beginnt am 1. Mai und dauert 12 Monate.
Ausserordentliche Hauptversammlungen werden vom Vorstand nach Bedarf oder auf Verlangen von einem
Fünftel der Mitglieder einberufen.

Art.9

Die Hauptversammlung wird vom Präsidenten/von der Präsidentin des Vorstands oder von einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet.

Art. 10

Die ordentliche Hauptversammlung hat folgende Geschäfte zu erledigen:
- Annahme von Jahresbericht und Jahresrechnung mit Revisorenbericht.
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren
- Festsetzung der Jahresbeiträge
- Statutenänderungen
- Auflösung des Vereins

Art. 11

Die Einladung zur Hauptversammlung erfolgt schriftlich an die Mitglieder, mindestens 14 Tage vorher
unter Bekanntgabe der Traktanden.
Über Anträge, die nicht traktandiert und erst an der Hauptversammlung gestellt werden, kann ebenfalls
abgestimmt werden. Der Vorstand entscheidet in solchen Fällen, ob eine Abstimmung erfolgen soll, oder
ob der Antrag erst an der nächsten Hauptversammlung behandelt wird.

Art. 12

Beschlüsse der Hauptversammlung werden mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei
Stimmengleichheit gibt der/die Vorsitzende den Stichentscheid.
Der Vorstand

Art. 13

Der Vorstand führt die Beschlüsse der Hauptversammlung aus und besorgt die laufenden Geschäfte. Er ist
insbesondere für die Aufstellung und Realisierung des Aktivitätsprogramms (inklusive Budget) zuständig.
Der Vorstand entscheidet in allen Fragen, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten
sind.

Art. 14

Der Vorstand besteht aus 7 - 13 Mitgliedern. Die Mitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Er trifft sich so oft wie es die
Geschäfte des Vereins erfordern und ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind.
Die Rechnungsrevisoren

Art. 15

Die Hauptversammlung wählt jährlich zwei Rechnungsrevisoren. Sie prüfen die Rechnung und verfassen
einen Bericht zuhanden der Hauptversammlung.
V. Finanzielles

Art. 14

Die finanziellen Mittel erhält der Verein durch:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus dem Vereinsvermögen
- Erträge aus Veranstaltungen
- Schenkungen und weiteren Zuwendungen
Für die Verbindlichkeiten des Vereins wird mit dem Vereinsvermögen gehaftet; eine persönliche Haftung
der Mitglieder ist ausgeschlossen.

VI. Schlussbestimmungen


Art. 15

Über die Auflösung des Vereins beschliesst die Hauptversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln
aller anwesenden Mitglieder. Die auflösende Versammlung bestimmt über die Verwendung des
Vereinsvermögens.

Art. 16

Für alle Fälle, die nicht ausdrücklich in den Statuten festgelegt sind, gelten die Bestimmungen des ZGB.
Die Statuten wurden von der Hauptversammlung vom 29. Mai 2015 angenommen und treten sofort in
Kraft. Sie ersetzen diejenigen vom 20. April 1990.